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Die Heberegister des Klosters Ueberwasser und des Stiftes St. Mauritz
Entstehung
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2) Verzeichnisse der Einnahmen und Ausgaben des Klo-sters vom J. 15921600, 1605/06, 162126, 163247,165256,1657-65,166983.

3) Verzeichnisse der Ausgaben von den Jahren 160510,161315, 1617/18.

4) Eationes menstruae vom Jahre 166481.

5) Bona ecclesiae vel monasteriis attributa c. 1700.

6) Kornrechnungen aus den Jahren 165357, 165859.

7) Geldrechnungen von 165359, 166466, 167172.Als Inhalt des ersten Bandes der unter 1 erwähnten

Zehnten- und Pachtkorn - Begister, welcher die erhaltenenHeberegister von 13841410 enthält, gibt die Aufschrift desPergamentumschlages an: die registra frumentorum de annis1384, 1387, 1398, 1400, 1402, 1405 u. 1407 sowie die libridecimales de annis 1390, 1392, 139497, 1400, 1403, 1405,1406, 140911. Die jetzt darin fehlenden Pachtkorn-Be-gister von 1400 u. 1402 befinden sich in dem Baude Mscr.III. 61 des Königl. Staatsarchivs zu Münster, welcher ausder Niesertschen Bibliothek stammt. Die Begister aus denJahren 13841406 sind ausser den libri decimales v. 1400u. 1403 und den registra frumentorum von 1402 von gleicherHand, 1410 beginnt eine 3. Hand, welche steifer u. unge-schickter ist; alle sind auf liniirtem Papier eingetragen, dessenWasserzeichen teils ein karrikirter, mit einer bebänderten Mützebedeckter Frauenkopf, meist aber ein Hirschkopf mit schlich-tem Geweih ist, zwischen dessen Hörnern auf einer Stangeein liegendes Kreuz oder eine Bosette erscheint; die 29,5 cmlangen, 20,6 cm breiten Blätter enthalten auf jeder Seite 25bis 29 Zeilen; die Schrift, welche in den Begistern v. 1384,1387, 1390 u. 1392 in schwarzbrauner, in den folgenden Be-gistern meist in blasserer, teilweise gelblicher Dinte ausge-führt ist, während für die nur zum Teile ausgeführten Ueber-schriften Botschrift angewandt ist, bricht stets mit den ein-zelnen Abgabeposten ab, so dass nur das linke Stück der Seitenbeschrieben ist; rechts sind je neben den einzelnen PostenZahlungsvermerke eingetragen. Den einzelnen Pachtkorn-Begistern reiht sich gesondert (ohne TJeberschrift) ein Ver-