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Beiträge zur Geschichte von Wissel und Grieth und zur Genealogie niederrheinischer Geschlechter
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auch erst im Jahre 1244 städtische Verfassung erhielt,ein oppidum oder eine Stadt, d. h. ein von einerRingmauer eingeschlossener Ort konnte es darum dochschon seit längerer Zeit gewesen sein; sprechen dochbeide Grafen in ihrem Privilegienbrief davon, dassvon den etwa neu auszusteckenden Bauplätzen der-selbe Zins gezahlt werden solle, wie von den alten.Die Verfassung selbst ist der der Stadt Cleve zweiJahre früher gegebenen und der von Calcar conform.Die Magistratswahl musste an demselben Tage wie inCalcar, nämlich am Neujahrstag vorgenommen werden;der Richter wurde jedoch von dem Landesherrn er-nannt. Wie in Calcar, so wird demnach auch inGrieth am Stephanustag durch Kirchenruf bekanntgemacht worden sein, dass alle Bürger auf Neujahrs-abend in der Stadt zu sein hätten. Wer Geschäftehalber sich absentiren müsse, bedürfe dazu der Er-laubniss; wer ohne diese die Stadt verlasse, gelte diedreifachen Brächten derjenigen Bürger, die zwar an-wesend seien, aber zum Wahlakt nicht erschienen.Auch Abwesende seien wählbar und zur Annahmeder auf sie gefallenen Wahl verpflichtet. Auch be-zahlte man in Grieth, wie in Calcar, für dieselbeHofstätte oder Baustelle von 140 Fuss Länge und 44Fuss Breite an den Landesherrn denselben Zins,nämlich 2 Hühner und 6 Kölnische Pfennige,während man in Cleve nur 2 Hühner und 6 Bra-bantsche Pfennige (6 Köln. Pf. — 7 Brab.) zahlte. 1Die Bürger von Grieth heben ausdrücklich hervor,dass sie dasselbe Recht, wie die von Calcar, hättenund gebrauchten, mit dem einzigen Unterschied, dassbei ihnen kraft eines Privilegiums Bastardkinder hin-sichtlich der Beerbung ihrer Mutter den legitimen

1 Schölten, Cleve 46.