Druckschrift 
Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
Entstehung
Seite
35
Einzelbild herunterladen
 

1

35 -

wünschten sie im Grund ebenso eifrig unver-kümmert zu erhalten wie die Protestanten.Das Reichsrecht blieb also, wie es war 1 ); diekaiserliche Regierung tat zweifellos diesembestehenden Recht Gewalt an, wenn sie nachdem Ausbruch des dreissigjährigen Kriegesjenen abgelehnten kaiserlichen Antrag von1570 einfach als geltendes Reichsgesetz be-handelte 2 ). Aber der Kaiserhof hat über-haupt die Vereinigungen und auswärtigenBündnisse der Reichsstände, obwohl er sienicht aus der Welt zu schaffen vermochte,stets als verfassungswidrig angesehen. Wiedie protestantische Union war ihm auch diekatholische Liga ein Dorn im Auge; er hatim Jahr 1630 ihre Auflösung mit dem Hin-weis gefordert, dass man sie nur als einenunliebsamen Notbehelf zeitweilig geduldethabe 3 ). Und einmal schien der wechselvolle

J ) Waremundus de Erenberg (Pseudonym fürEberhard von Weihe), der in einer ausführlichen Schrift(Meditamenta pro foederibus, Offenbach 1610) für dasständische Bündnisvecht eintritt, rügt doch den mannigfachenMissbrauch der deutschen Freiheit (x. B. I, 194 f.:nonpatrocinamur illis, qui corpus ac animam pro menstruo etincerto salario, virtutis et generis immemores, vendenteslibertatem conspurcant et vitiant auream"; S. 232:illud obiter quasi addo, electorem imperii non deceremore mercenarii militis ut se regi alicui obliget, cumelectores aequiparentur regibus").

2 ) Vgl. Ritter, D. G. III, 11; 290.

3 ) Nach Mitteilung von Geheimrat Ritter aus unge-drucktem Material. Schon 1610 hatte ein kais. Mandatdas Bündnis des Unierten an sich als Verbrechen charak-

:/,

mm

m