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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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ganz vereinzelte Avisnahmen, während dieSicherheit der Auszahlung sehr oft versagte x ).Trotzdem war der Zudrang ein sehr lebhafter;nicht nur jüngere Fürstensöhnen, sondern auchso manche regierende Herren führten mit Ge-nugtuung den Titel eines französischen, spani-schen oder englischen Obersten, gelegentlichselbst eines spanischen Rats 2 ). Allmählichhaben dann offenbar die fremden Höfe selbstin der Erkenntnis, dass der Nutzen dem Geld-aufwand kaum entsprach, auf diese Form derUnterhaltung einer reichsfürstlichen Gefolg-schaft verzichtet 3 ). Eine auf das äusserste

mit Frankreich vom 27. Okt. 1635 noch weit glänzendereBedingungen, neben territorialen Abtretungen (ohne fran-zösische Vassallität) eine Jahresgage von 200000, nachBeendigung des Krieges eine Pension von 150000 livres.

1) Schon Karl VIII. von Frankreich erklärt 1498gegenüber pfälzischen Mahnungen :Reges Franciae nonronsueverunt solvere pensiones datas a' praedecessoribussuis" (Ludewig a. a. O. VI, 118).

3 ) Vgl. das oben angeführte Verzeichnis französischerPensionäre, eineliste des pensionnaires allemans de S. M,catholicque" in den Papiers de Granveile VIII,182 ff.; den Bericht Soranzo's (1563) bei Fiedler, Rela-tionen venezian. Botschafter (Wien 1870), S. 194 f. Diedeutschen Fürsten des spanischen Verzeichnisses führenden Titelconseillier et couronel de chevaulx". Überfürstliche Pensionäre in englischem Sold (unter Eduard VI.)vgl. A. O. Meyer, Die englische Diplomatie in Deutsch-land (1900), S. 74 f. Weitere Belege bei Sugenheim,Frankreichs Einfluss auf Deutschland, 1(1845), 286 ff. undJanssen, Gesch. des deutschen Volkes IV (1885), 268 f.

B) Vgl. den Rat Granvcla's an Philipp II. (23. Juli1563):que ä mi parecer seria mejor que ny coroneles

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