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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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faltig ausgedachten Wahlverschreibung ge-schlagen; die Kapitulation, die er vor seinerKrönung beschwören müsste, blieb dann füralle Zeiten, wie man sich mit Stolz ausdrückte,das Grundgesetz, die lex regia des Reichs 1 ).Sie charakterisierte sich selbst als einenVertrag des Gewählten mit seinen Wählernund forderte neben der Herstellung des Reichs-regiments ausdrücklich den Verzicht desKönigs auf jede selbständige Handhabung derdeutschen Politik. Er versprach in Sachendes Reichs ohne Einwilligung der Kurfürstenkein Bündnis mit fremden Nationen oder imReich abzuschliessen und keinen Krieg an-zufangen, auch kein fremdes Kriegsvolk insReich zu führen, ausser wenn er von desReichs wegen angegriffen würde 2 ). Nicht be-friedigt durch diesen immerhin verwendbarenVorbehalt warf Karl V. auf seinem erstenReichstag den Ständen das selbstbewusste

Wahl Albrechts II. von den Kff. vereinbarten Artikel,die jedoch nicht alle vom König bewilligt wurden; vgl.W. Alt mann, die Macht Albrechts II. (1886), S. 37 ff.;60 f.; 65 ff.

J ) Vgl. die Sammlung von Belegstellen bei Pfeff inger,Vitriarius illustratus P, Tit. VII. 3, S. 862 f.

3 ) Deutschte Reichstagsakten, jüngere Reihe,I (1893), 865 (§1); 868 (§ 9); 870 (§ 13); vgl. hiezuRösler, die Kaiserwahl Karls V. (1868), S. 206 ff.;Wyneken in den Forschungen zur deutschen Gesch.VIII, 580; Baumgarten, Gesch. Karls V., I (1885), 445;G. Wolf, Deutsche Gesch. im Zeitalter der Gegen-reformation I (1899), 276 f.