Druckschrift 
Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

- 18 -

schlosscne Regimentsordnung - wirklich erreichtzu sein. Den Kernpunkt bildete die Frage,wem die Entscheidung über Krieg und Friedenund die ganze Führung der auswärtigenPolitik zustehen sollte l ). Diese wichtigsteBefugnis wollte man dem römischen Königentzogen und in die Hand der Stände, vorallem der Kurfürsten, gelegt wissen. Freilichblieb in den Wormser Beschlüssen eine bedenk-liche Klausel stehen; König und Stände ge-lobten, ohne Bewilligung des Reichs sichnicht in solche Kriege oder Bündnisse ein-zulassen, die dem Reich zum Schaden seinkönnten 2 ). Und gleich im nächsten Jahr liesssich Maximilian, ohne das Reich zu fragen,von der Republik Venedig und von seinemeigenen Vassalien, dem Herzog von Mailand,wie ejn gewöhnlicher Condottiere in Dienstund Sold nehmen. Auch das Reichsregimenttrat nur ins Leben, um nach einem raschenund gründlichen Beweis seiner Unfähigkeitwieder zu versinken. Aber die kurfürstlicheReformpartei gab deshalb ihren Lieblings-gedanken nicht auf. Der jugendliche Herrscher,den man im Juni 1519 gewählt hatte, wurdezum ersten Mal 3 ) in die Fesseln einer sorg-

i) Vgl. Ulmann I, 399.

2 ) Vgl. Handhabung Friedens und Rechtens § 7(Neue Sammlung der Reichs- Abschiede II,Frkf. 1747, S. 12). Der römische König ging obige Ver-pflichtung zugleich für seinen Sohn Erzherzog Philipp ein.

8 ) Eine Art von Präzedenzfall enthalten die vor der