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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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geld" und lässt sich dafür wie jeder andereKriegsmann oder Beamte inBestallung"nehmen l ). Dieses Pensionswesen, die Unsitte,für die Verpflichtung zu militärischen oderanderweitigen Leistungen bei fremden Mächteneine lebenslängliche oder doch zeitweilige Ver-sorgung herauszuschlagen, ist namentlich imXVI. Jahrhundert ein Krebsschaden ganzerfürstlicher Generationen geworden.

Auch bei dem widerlichen Feilschen undÜberbieten, das der Kaiserwahl von 1519 vor-herging, spielt in den Forderungen der Kur-fürsten neben sehr hohen einmaligen Geld-zahlungen das Ausbedingen einer dauerndenPension eine nicht geringe Rolle. Als aberdieses abstossende Schauspiel endlich mit derWahl Karls von Spanien zum römischenKönig seinen Abschluss fand, da sollte dem

x ) Wie die Allianz aus der lehnsrechtlich verkleidetenconfoederatio oder alligantia ist auch die Pension alsDienstgeld ohne vassallitische Verpflichtung aus dem Rcntcn-lehen herausgewachsen, das ja selbst schon eine Denatu-rierung des ursprünglichen Verhältnisses zwischen Herrnund Mann darstellt (vgl. z. B. die Verleihung Richards ILvon England an den Erzbischof von Köln 1398:infcodum ac loco feodi pensionem annuam millelibrarum", Lacomblet III no. 1050). Allianz und Pen-sion scharf auseinandergehalten, z. B. in späteren pfälzischenÄusserungen (Briefe des' Pf. Johann Casimir III,2 A. 1; (108 f.). Aber schon im Mai 1519 versprichtFranz I. den Kf. Ludwig von der Pfalz nicht als einenschlechten Pensionisten, sondern als einen der mächtigstenFürsten und Freunde seines Reichs zu halten (Stumpf,Baiems polit. Gesch., München 181617, I, 25L).