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festgehalten wird 1 ). Die Subsidien für gemein-sam zu führende Kriege, die oft bis in dieHunderttausende gingen, nahmen sich allerdingsweit ehrenvoller aus als die alte Lehnsrente 2 ),aber der Sprachgebrauch der. Geschichtschrei-bung hat trotzdem nicht selten und nicht ganzmit Unrecht auch auf solche Verbindungenden Namen des Vassallenverhältnisses über-tragen.
Weit häufiger als die förmliche Allianzzweier freilich sehr ungleicher Machthaber 3 )war die Bindung solcher deutscher „Freundeund Verbündeter" an einen ausserdeutschenMonarchen durch eine Jahresrente, eine Pension.Hier wird nun der deutsche Kontrahent nachdem Wegfall der früheren feudalrechtlichenVerschleierung ganz offen zum Söldner oderDiener herabgewürdigt; er bezieht „Dienst-
1 ) Vgl. die Verträge Heinrichs VI. von England mitdem ß. von Münster, dem Grafen von Kleve und Markund dem Erzbischof von Köln aus den J. 143g u. 1440bei Rvmer, Foedera V, 67 ff., 103 ff.: hiezu Lacom-blet IV no. 229; 231.
2 ) Schon in den Bündnissen der älteren Form er-scheint gelegentlich neben der Lehnsrente eine Verein-barung über die im Kriegsfall noch besonders zu leistendenSoldbeträge, vgl. ■/.. B. Lacomblet IV 110. 8; 35. Inden Bündnissen Karls VII. vom Jahr 1445 wird „iuxtaritum Francie et morem hactenus in guerris observatum"die Zahlung von 15 Franken für den gensdarme, 7V2 Frankenfür den Schützen vorgesehen.
:l ) Schon Commjm.es empfiehlt Schutz- und Trutz-bündnisse nur mit Mächten geringeren Rangs einzugehen.
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