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15. September 1430; ausgenommen sind nurdie Verbündeten Frankreichs und dem „Bluts-verwandten und Verbündeten" des Königswerden, wie einer gleichberechtigten krieg-führenden Macht, etwaige Eroberungen seinerTruppen bis auf weiteres gewährleistet*).Ähnlichen Charakter tragen die BündnisseKarls VII. mit einer Reihe von deutschenFürsten von 1445 und mit dem pfälzischenKurfürsten Friedrich I. von 1453, während beiden englischen Verträgen mit deutschen Reichs-ständen zu jener Zeit die Vassallität noch
') Vgl. A. d'Herbomez, Le traite de 1430 entreCharles VII et le düc d'Autriche (Revue des questionsbist. XXXI, 1882, S. 409 ff.; die Sonderausgabe war mirnicht zugänglich); Du Frcsn eil (1882), 428 ff. Die Forde-rung eines französischen Lehens, die Herzog Friedrich erhob,wurde vom König anfänglich zugestanden, aber im weiterenVerlauf der Verhandlungen (1431) dahin abgeändert, dassder Habsburger die dem" Herzog von Burgund zugehörigeHerrschaft Artois „in conditionem et modum appänagii"erhalten sollte (Herbomez S. 421 ff.). — Bodinus a. a. O.vermerkt als einziges Beispiel für diese Wandlung, dieauch ihm nicht entgangen ist (S. 176 der französ. Aus-gabe, anknüpfend an Verträge zwischen Frankreich undKastilien: „c'est abuser des mots de vassal et lige: aussiles serments des pensionnaires du roy, ny lestraictes ne portent plus ces mots"), einen Vertragmit dem Erzbischof von Trier, „qui ne s'appelle sinoneonfedere". Er hebt dabei hervor, dass jene angeblichenVassallen ohne Landleihe eigentlich auch schon blossePensionäre gewesen seien („ce n'estoyent que pensionnahesde France, qui faisoyent le serment au roy de le secouriraux charges et conditions portees par les actcs de serment").