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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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Karl VIII. pries im Jahre 1498 die seit hundert-zwanzig Jahren bestehende Freundschaft mitdem pfälzischen Haus, während er freilichdie von dem Kurfürsten Philipp geforderteAuszahlung einer seit lange ausständigenJahrespension verweigerte ').

Noch im Lauf des XV. Jahrhundertshatte die Stellung der deutschen Fürsten imReich wie nach aussen bedeutsame Ver-änderungen erfahren. Bei ihren Verbindungenmit dem Ausland wurden allmählich die altenfeudalrechtlichen Formen abgestreift; vondieser Hülle befreit, trat das Bündnisrechtdeutlicher ans Licht, zugleich aber auch seineEigenschaft sich auf zweifache Weise auszu-gestalten. Bündnislustige deutsche Herrenbrauchten sich fortan in der Regel nicht mehrVassalien eines Ausländers zu nennen; siekonnten entweder in das vornehmere Ver-hältnis einer völkerrechtlichen Allianz auf-rücken oder zu der bescheideneren Rolle vonblossen Pensionären herabsteigen. Übrigenswar eine Vereinigung der beiden Formennicht ausgeschlossen. Der früheste mir zurZeit bekannte Vertrag, der die vassallitischeBindung in den Hintergrund treten lässt undzugleich von der Festsetzung einer ständigenRente absieht, ist das Bündnis zwischenKarl VII. von Frankreich und dem HerzogFriedrich von Österreich vom 10. August bezw.

x ) Ludewig, Reliquiae manuscriptorum VI, 117f.