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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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enthalt an dem ausländischen Königshof nichtnur sehr reich, sondern auch in Sprache undSitte ganz zum Franzosen wurde 1 ). DasÜbel sass bereits so tief, dass selbst dieberüchtigte französische Invasion des Jahrs1444 wirkungslos vorüberging. Schärfer alsje zuvor trat damals der AVunsch des west-lichen Nachbarn zu Tage, seine Grenzen nachOsten, bis zum Rhein vorzuschieben, wie derDauphin sich ausdrückte, gewisse dem König-reich widerrechtlich entfremdete Gebiete zu-rückzugewinnen -'). Trotzdem verbündeten sichgleich im nächsten Jahr mit dem nämlichenKönig und seinem Dauphin vier Kurfürsten,Trier, Pfalz, Köln und Sachsen, ausserdemnoch die Herzoge Wilhelm von Sachsen undGerhard von Jülich und der Graf von Blanken-heim 3 j. Karl VII. durfte es wagen,einewahre und vollkommene Liebe und das Bandeines unbegrenzten Wohlwollens" als das alt-hergebrachte Verhältnis zwischen Frankreichund den Kurfürsten zu bezeichnen 4 ). Und

1 ) Riezler, Gesch. Baierns III, 127 f.; 218 ff.

2 ) Vgl. Du Fresne de Beaucourt, Histoire deCharles VII, IV (1888), 15 f.; 26f.; 35; H. Witte, dieArmagnaken im Elsass (Strassb. 188g), S. 34.

s ) Du Fresne a. a. O. S. 66ff. Weitere Bündnissemit Pfalz von 1453 u. 1456 bei Krem er, Gesch. Kf.Friedrichs I. II, 78 f.; 119f.

4 ) Leibniz, Codex iuris gent. dipl. no. 168:veruset perfectus amor et ingentis benevolentiae nexus, quisemper inter christianissimos Francorum reges et illustresprineipes Rom. Imperii electores laudabiliter viguerunt".