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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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römischen Krone ausstreckten 1 ). Wir dürfenhier nicht vergessen, dass auch deutscheKönige mehr als einmal, sogar auf Kostendes Reichs, um die Hülfe des mächtigen Nach-barstaats geworben hatten. Philipp vonSchwaben suchte sie durch die Preisgabe vonReichsilandem zu erkaufen. Rudolf von Habs-burg plante die Abtretung des KönigreichsArelat an das Haus Anjou. Albrecht I. trugsich mit dem Gedanken, die erbliche Kaiser-krone für sein Haus durch eine enge Ver-bindung mit Frankreich zu erlangen. In diesenZusammenhang ist auch die vielberufene Zu-sage Herzog Heinrichs von Niederbaiern(7. Dez. 1333) einzureihen, dass im Fall seinerWahl zum römischen König Arelat an Frank-reich gelangen solle. Er bestätigte in dernämlichen Urkunde feierlich die volle Unab-hängigkeit der französischen Krone vomReich -J, eine Theorie, der die französischenJuristen durch die Konstruktion einer Ver-jährung den nötigen Rechtsboden zu ver-

J ) Vgl. die bekannte Stelle bei Bodinus, De Repu-blica libri VI, Buch I, Kap. io (Ausgabe Frankfurt 1591S. 187):Memini quadraginta Septem foedera, quae regesnostri Philippus V, Carolus V, VI, VII, Ludovicus XIcum Germanis principibus coierunt"; etwas erweitert (mitder Angabe: 48 Verträge) in der französischen Ausgabe(Paris 1580, S. 175).

2 ) Böhmer, Acta Imperii selecta (1870), S. 725:regni Francorum, quod in nullo subicitur regno seu.im-perio Romanorum."