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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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sehen Rechtsbücher behaupten, Reichsfürstendürften keines andern Laien Mannen sein alsdes deutschen Königs: tatsächlich bekanntensich alle die genannten und viele anderedeutsche Grosse ungescheut als Vassaliender englischen oder französischen Krone. Beiihrer Verpflichtung zum Waffendienst gegendie Feinde ihres neuen Herrn wurde zuweilensogar der römische König oder Kaiser nichtunbedingt, sondern nur für gewisse Fälle aus-genommen >). Vereinzelt kamen auch Vassalli-tätsverhältnisse zu Schottland, Kastilien, Däne-mark vor, ziemlich häufig solche zu denböhmischen Königen, die ja selbst dem Reichs-fürstenstand angehörten. Aber die politischfolgenreichsten Verbindungen blieben immerjene mit England und Frankreich. Zumal derhundertjährige Krieg zwischen beiden Staaten(seit 1339) sorgte dafür, dass nicht nur diewestdeutschen, sondern auch süd- und ost-deutsche Fürsten sich an den einträglichenfremden Herrendienst gewöhnten. Denn obwohldiese Abmachungen durchweg noch in lehns-rechtliche Formen gekleidet wurden, trugensie doch, wie Ficker mit Recht betont hat,vorwiegend den Charakter von Soldverträgen 2 ).

x ) Vgl. Ficker S. 77; im Vertrag Karls V. von Frank-reich mit Wilhelm von Jülich und Geldern vom 13. Febr.137g wird der römische Kaiser oder König ausgenommenin hiis que concernunt Imperium" (Lacombiet, Urk.-Buch für die Gesch. des Niederrheins III no. 830).

2 ) Ficker S. 75.