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hüllung bündischer Formen zurückzuerobern;ich erinnere nur an den .schwäbischen Bundoder an den von Karl V. geplanten, abernicht durchgesetzten kaiserlichen Bund. Abernicht diesen grossenteils verfassungsmässigen,von der Goldenen Bulle (Cap. XV, § 2) aus-drücklich zugelassenen Anwendungen desBündnisrechts will ich hier nachgehen, sonderndem verhängnisvollen Streben der Reichs-stände nach voller Freiheit der auswärtigenPolitik. Hier liegt, wenn auch nicht die ein-zige, so doch eine hauptsächliche Quelle vonErscheinungen, wie sie die neuere Geschichtekeines anderen Volks aufzuweisen hat.
Die frühesten Ansätze zu solchen inter-nationalen Waffenbündnissen führen uns inden Nordwesten des Reichs, die rechtlichenFormen, unter denen sie zustande kamen,in die Zeiten der entwickelten Feudalität M.Es entspricht der Natur der Dinge, dass wirdie Dynasten der westlichen Reichsgebiete,deren Grenzen eigentlich stets flüssig blieben,zuerst diese abschüssige Bahn betreten sehen.Schon seit den Tagen Barbarossas warbendie Könige von England und Frankreich wett-eifernd um die Kriegshülfe der Erzbischöfevon Köln, der Herzoge und Grafen von Bra-bant, Limburg, Hennegau, Holland, Jülich,Kleve, Berg u. s. w. Mochten auch die deut-
l ) Vgl. für das Folgende Ficker, Vom Heerschilde(Innsbruck 1862), S. 72 ff.