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samtheit und den Gliedern des deutschenStaatskörpers geführt worden sind.
Wenn ich es hier unternehme, auf ältereEntwicklungsstadien des deutschen Fürsten-tums zurückzuweisen, so geschieht dies mitausdrücklicher Beschränkung auf das Bünd-nisrecht der deutschen Reichsstände von ehe-dem und seine Begleiterscheinungen. DiesesRecht, als das kostbarste Palladium einer so-genannten deutschen Freiheit in Anspruch ge-nommen und gehütet, war recht eigentlich,um einen Ausspruch Bismarcks von der Terri-torralsouveränetät zu gebrauchen, „eine revo-lutionäre Errungenschaft auf Kosten der Na-tion und ihrer Einheit". Die staatliche Ge-sundung Deutschlands hing von der Beseiti-gung dieses Erbübels ab. Und erst vor einemMenschenalter ist es endlich an der Wurzelgefasst und für immer ausgerottet worden.
Die sogenannte Kaiserzeit des deutschenMittelalters brachte bekanntlich noch vor demInterregnum jene Kapitulation des Königtumsvor der Lehnsaristokratie, die unter Friedrich ILauf dem Wormser Reichstag von 1231 ihregesetzliche Festlegung erfuhr. Nicht mit Un-recht hat man diesen Reichstag als einen ent-scheidenden Wendepunkt der deutschen Ge-schichte bezeichnet. Der internationale undtheokratische Charakter des Kaisertums, seinendloser und zerrüttender Krieg mit der geist-