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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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hunderte ging es stets neu gekräftigt hervor,bis ihm die napoleonische Epoche endlich dielängst ersehnte, vorher allein von Österreichvon Preussen errungene volle Souveränetät be-scherte, freilich nur wenigen Auserwählten,neben denen sich noch eine kleine, aber stolzeAuslese der deutschen Stadtrepubliken zu be-haupten vermochte. Auch die gewaltig ein-setzende Bewegung von 1848, die mit ihrerFrankfurter Reichsverfassung dem Einheits-staat wohl am nächsten gekommen ist J ), ver-mochte diese viclgeschmähten historischenRealitäten" nicht zu beseitigen. Und nach-dem die grossen geschichtlichen Abrechnungender Jahre 1806 und 1870 ebenfalls den Fort-bestand deutscher Einzelstaaten als einen un-antastbaren Faktor anerkannt hatten, hieltsich Bismarck für berechtigt, in seinen Gedankenund Erinnerungen (I, 290 ff.) die Summe dahinzu ziehen, dass deutscher, Patriotismus imGegensatz zu dem anderer Völker in derRegel zu seiner Auslösung der Vermittlungdynastischer Anhänglichkeit bedürfe. So kanndie Kollektivsouveränetät derverbündetenRegierungen" als ein Abschluss jener blutigenund unblutigen Kämpfe betrachtet werden,die Jahrhunderte hindurch um eine dauerndeRegelung des Verhältnisses zwischen der Ge-

J ) Vgl. O. Lack mann, Das Kaisertum in denVerff. des Deutschen Reiches von 1849 u - 1871 (Bonn1903), S. 18; 50 A.. 39.