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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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auch den Männern von 1870 für unentbehrlichgalten, umdas Einigungswerk zu weihen' 1 .Der Kaiserbrief König Ludwigs II. von Baiern,die Adresse des norddeutschen Reichstags,die offiziellen Äusserungen König Wilhelmsaus jenen Tagen sprechen übereinstimmendvon einer Herstellung oder Erneuerung desdeutschen Reichs und seiner Kaiserwürde;selbst die alte Bezeichnung:allzeit Mehrerdes Reichs" erscheint in der Proklamation vom18. Januar 1871, freilich mit einer Umdeutung,die jede Verwechslung mit ihrem ehemaligenGebrauch ausschliesst. Aber neben diesermehr oder weniger freiwilligen Huldigung vorden grossen Erinnerungen der Nation tritt unsbei der Gründung des neuen Reichs eine ganzanders zwingende und schwerwiegende Ein-wirkung unserer historischen Erbschaft ent-gegen. Deutschland ist zur Zeit neben derschweizerischen Eidgenossenschaft das einzigeföderative Gebilde des europäischen Staaten-systems. Alle anderen Völker unseres Welt-teils haben sich früher oder später den Ein-heitsstaat geschaffen. Was bei uns einer ana-logen Entwicklung den Weg verlegte, warnichts geringeres als der ganze Verlauf undCharakter unserer Geschichte seit den Tagender letzten Staufer. Das deutsche Fürstentumhatte sich zu einer Machtstellung emporgear-beitet, wie sie der hohen Aristokratie andererVölker unerreichbar geblieben ist. Aus allengrossen Erschütterungen der letzten Jahr-