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4 (1768)
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Zwanzigstes384daher nicht anders zu muthmassen, und zuschliessen, dann daß derer Vorkinder mütter-licher Groß Vatter, und Oheim, als Vor-munder, oder Namens derer Vorkinder beySchliessung der Heyraths=Verschreibungnicht anwesend gewesen, sondern von demzweyten Hochzeiter des Wohlstandes, der vo-rigen Schwagerschaft, und Gewohnheit hal-ber darzu seyen eingeladen, und erbetten wor-den. Solches wird durch den Schluß, oderdas Ende der Heyraths=Verschreibung nochdes mehrern bestättiget, als worinnen es aus-drüklich heisset. In Gegenwart allerseit Con-trahenten, Freunden, mein Notarii, und Gezeugen, Welches so viel sagen will, alsdaß die Eheberedung in Gegenwart aller /nemlich derer Contrahenten, Freunden, desNotarii, und Gezeugen gefeyret worden seye,anerwogen nicht nur die Contrahenten von de-nen Freunden, durch ein Comma abgesonde-ret, sondern auch in der ganzen Heyraths-Verschreibung keine anderen Contrahenten,dann Braut, und Bräutigam angegeben /und benamset werden.§. 11.Eine nemliche Bewandnuͤß hat es mit derin Gefolg der Heyraths=Verschreibung zweyJahre hernach gethaitigten Pfand Verschrei-bung. Darinnen wird zwar mit dürren Buch-staben angegeben, daß selbige im Behuf, oderzum