Stück.383„observiret werden, wer wird dann wohlbehaupten dürfen, daß nicht allein eine Ehe-beredung, sondern auch zugleich ein wahres,und vollkommenes Bundnuß mit denen erste-rer Ehe-Kindern seye gefeyret, und beliebet wor-den? Von solchem Bundnüsse ist ja in derHeyraths=Verschreibung weder Spuhr, nochBuchstab anzutrefen. Was auch zu dererersterer Ehe-Kinder Vortheile darinnen abgere-det, ist weder von dem Groß=Vatter, wedervon dem Oheimen, noch dem Notario inName, und an statt derer Vorkinder bewil-liget, genehmet, und angenommen worden.So gar geschiehet in der Eheberedung nichteinmal Erwehnung, daß derer VorkinderGroß-Vatter, und Oheim mitzugezogenworden seyen, sondern es heisset nur platter-dingen, daß über mit, oder mit Zuziehungder Anwesenden Freunde, und Verwandtendie Ehe-Verbindung seye eingegangen, undbeschlossen worden. Woraus dann gleichsammit Händen zu greifen, daß bey Schliessungder Heyraths-Verschreibung der Groß-Vat-ter, und Oheim die Stelle derer Vorkinder,oder dererselben Vormünder nicht vertretten,noch namens derer Kinder an der EheberedungTheil genommen, und selbige mit errichtengeholfen haben; zumalen ein so merklicherhauptsächlicher, und wesentlicher Umstand mitso tiefem Stillschweigen in der Eheberedungnicht übergangen seyn würde, wann er sich inder That zugetragen hätte. Vernünftig istdaher
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