375Stück.schen denen ersterer Ehe=Kindern, so dann dernachgelassenen zweyterer Ehe-Frauen über dieErbfolge, und Erbung ein Rechts=Streitentstanden, welcher am fünften Julius 1759.zum Vortheile derer ersterer Ehe-Kinder da-hin entschieden worden, daß nemlich die am13. August 1736. aufgerichteten Ehepacten alsbeständig zu halten, das von beeden Eheleutenam 25. Februar. 1754. dawider gefeyerte Pa-ctum Revocatorium unerheblich, fort dieTheilung zwischen erst= und zweyterer Ehe Kin-der nach Vorschrift erwehnter Ehepacten vom13. August 1736. zu reguliren, die aufgegan-genen Kosten aber aus bewegenden Ursachengegeneinander aufzuheben seyen.§. 5.Von dieser Urthel hat die zweytere Ehefraustehenden Fusses provociret, die eingelegte Be-rufung am 12. selbigen Monats dahier einge-führet, den 27. August, 11. Sept. und 9tenOct. um Erweiterung der Nothfriste angeruf-fen, und demnach am 14ten Nov. die Dedu-ctionem Gravaminum übergeben, mithinsämmtliche Nothfristen, und Feyerlichkeitenrichtig beobachtet.§. 6.Es ist daher zu der Hauptsache abzuschrei-ten, welche jene Frage leediglich zum Vor-wurfeAa 4
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