Druckschrift 
4 (1768)
Seite
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374Zwanzigstesnats, und Jahrs zum Vortheile der in erstererEhe gezielten Kinder geschehen, mit wohlbe-dachtem Gemüthe, und aus hinlänglichendarzu bewegenden Ursachen gänzlich aufgeho-ben, und zernichtiget, so dann ferners verein-bahret worden, daß diejenigen Erbgüter, sovon des Johann Dionisius H ersterer Ehe-frauen, und derselben Eltern herrühren, wieauch die währender erstern Ehe gewonnenen,und geworbenen, liegenden, und unbeweg-lichen Bründen, sammt den von des JohannDionisius H. Seite herkommenden elterlichenStamm=Gütern denen ersterer Ehe Kindernverbleiben, dahingegen die zweyterer Ehe=Kin-der die von der zweyten Ehefrauen, und derenEltern herkommenden so wohl un= als beweg-lichen Güter haben, so dann in betref dererGere den, und währender zweytern Ehe er-worbenen Güter, wie auch der nicht ausge-drükten Fälle es nach der Gülich und Bergi-schen Rechts Ordnung, als nach welcher dieGereyden, und geworbenen Güter denen zwey-terer Ehe=Kindern gebühren, gehalten, gleich-wohl einem jeden derer ersterer Ehe=Kinder zuAussteurung zwey hundert Reichsthaler nebstder standmässigen Kleider=Ausrüstung sollengegeben werden.§. 4.Als einige Zeit darnach der Johann Dio-nisius H. dieses Zeitliche gesegnet; so ist zwi-schen