Stück.373nicht allein (wie die dürren Worten der Pfand-Verschreibung lauten) in Behuf der aus jezi-ger Ehe würklich erweckten, und ferners mitder Gnade Gottes zu ziehlenden, wie auch dermit der erstern Ehefrauen gezeugten Kindereingegangen, und beschlossen, sondern auchbey hiesigem Gerichte die gerichtliche Bestätti-gung nachgesuchet, und dabey erkläret, daßzwar die Vorkinder mit denen Nachkindernin der Pfandschaft mitzutheil gehen, denenNachkindern aber freygestellet seyn, und blei-ben solle, den pfandschaftlichen Grund, undGebäude an sich zu halten, und denen Vor-kinderen ihren Antheil in Geld abzutragen.Woher dann auch entstanden, daß der über-gebene Pfandschafts Contract, wie auch dievon denen Eheleuten H. derer Vor= und Nach-kinder halber geschehene Erklärung gerichtlichbestaͤttiget, in vim & effectum judicialis con-tractus jure cujuscunque salvo realisiret, undpro actu judiciali ist gehalten worden.§. 3.Endlich ist von mehrersagten Eheleuten am25. Hornung 1754. eine nahere Eheberedungvor einem Notario, und zweyen Zeugen be-schlossen, und dadurch die vorherige Heyraths-Verschreibung vom 13. August 1736, wie auchdiejenige Erklärung, die bey dem Pfandbriefevom 12. Dec. 1738, und dem gerichtlichenActu Confirmationis vom 15. selbigen Mo-nats,A 3
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