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4 (1768)
Seite
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Zwanzigstes3721736. eine Ehe=Verschreibung errichtet, de-ren dritter, vierter, und fünfter Absatz dahingehen, daß nach seinem Gottgefälligen Abster-ben die zweyte Ehefrau mit den aus erstererEhe gezielten sieben Vorkindern, alle Mobi-lar=Hinterlassenschaft zur Halbschied theilen,so dann aus den würklich ausstehenden Schuld-Forderungen von 1400. Reichsthaler jedesVorkind nebst der Mobilar=Aussteurungzwey hundert Reichsthaler haben, und endlichfals ein, oder mehrere Kinder in der zweyternEhe erwecket, und zur Welt gebracht wür-den, alsdann solche nur die von ihrer Mutterherkommende Im= und Mobilar=Erbschaft /gleichergestalten die Vorkinder alle vom Vat-ter, und Mutter herrührende, und erworbeneun= und bewegliche Güter, sonderlich dasHauß zum Rieger genennt, und den dazu ge-hörigen Garten haben, und behalten sollen.§. 2.Ferner haben vorerwehnte beede Eheleute diemit dem nunmehro verlebten Rechnungs Mei-ster F. am 12. Decemb. 1738. gethaitigtePfand=Verschreibung, Kraft welcher ersag.ter Rechnungs Meister sein in hiesiger Stadtgelegenes, und zum Ritter genenntes Haußgegen einen Pfandschilling von 2650. Reichs-thaler auf dreysig nacheinander folgende Jah-ren Pfand= und unberechneter Weise, oderjure antichretico übertragen, und überlassen,nicht