Stück.371rechtsams, und halben Zehendes, dem Klägerzuzuerkennen, mithin der Beklagte selbigensammt deme, so er selbst bis dahin daraus ge-nossen, dem Kläger abzutretten, und zu ver-güten schuldig, dahingegen aber der Kläger inbetref dessen, so des Beklagtens verlebterBruder genossen, zu der hinterlassenen Wit-tibe, und Mobilar-Erbe hinzuverweisen, undendlich der Beklagte in die bey dieser Instanzaufgegangenen Kosten nach rechtlicher Ermässi-gung dem Kläger zu entrichten fällig zu erthei-len seye.XX.Von Aufhebung, oder Wieder-rufung einer Heyraths=Ver-ſchreibung.§. 1.Der Johann Dionisius H. hat nach Ab-sterben seiner erstern Ehefrau, welchesieben Kinder hinterlassen, mit der AnnaMargaretha von R. sich zur anderer Ehe be-geben, und mit Zuziehung seines, wie auchder erstern Frauen Vatters, Bruders, undnoch anderer Verwandten am 13. August1736.Aa 2
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten