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4 (1768)
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365Stück.Freyherrn von E. dem Arnold Henrich vonW. übertragen worden, obangeführtermassenbis dahin ungestört, und ruhiglich besessen,sondern auch zugleich nach Aussage so vielerZeugen, ja nach eigener des Beklagten Ge-ständnüß den Weinzehenden jederzeit erhoben,und genossen haben, so bewürket dieses so viel,daß die beygelegte Copey nur darum allein fürein vollbürtiges Beweisstuck angesehen, undgeachtet werden müsse, wie solches nebst un-zähligen andernCOVARRUVIAS Pract. Quæst. Cap. XXI.num. 7. V. Tertius casus tunc pro-poni poterit.mit folgenden belehret: Quin & plena fideshuic exemplo dabitur, ubi fuerit ab ejusconfectione, & traductione lapsum tempustriginta annorum, cum usu, & possessioneillius juris, quod in eo continetur.§. 27.Gleichwie nun hieraus zu hellen Tagen lie-get, daß die beygelegte Copey vollkommenrechtfertiget, und nach deren Innhalt derganze Weinzehnde in der Unterherrschaft D.dem Kläger zuständig, mithin die angehobeneKlage rechtsgnügig erwiesen seye, also folgetauch zwar unhintertreiblich, daß der ganzeWeinzehnde dem Kläger zuzuerkennen seye.Da⸗