Druckschrift 
4 (1768)
Seite
364
Einzelbild herunterladen
 

Neunzehntes364net, ausweis ersagten Zeugnüsses mit Nani.55. dahingegen die von dem Klager beygelegteCopey mit Num. 99 bezeichnet; so erhelletdaraus ganz klar, daß die beygelegte Copeynicht die nemliche Erbbeuth, oder Urkund seye,wovon das Zeugnüß besaget, daß dieselbe mitNum. 55. bezeichnet seye. Woraus dannweiters folget, daß gleichwie die von dem Klä-ger beygelegte Copey eben so, wie die laut desZeugnüsses mit Num. 55. bezeichnete Erb-beuth, mit denen Worten: Vor uns KerstR. ꝛc. anfangt, und mit denen WortenStephan W. von Linzenich scriba jura-tus &c. sich endiget, also dieselbe auch für einewahrhafte, und glaubwürdige Copey um somehr zu halten seye, als sie an dem nemlichenTage, da das Urbild des Uebertrags, oderErbbeuth bey der Commission aufgeleget, undvon causæ Actuario eine gleichlautende Copeyausgefertiget worden, nach eigener des Beklasten Geständnuͤß ebenfals bey der Commissionübergeben, mithin nicht zu vermuthen, daßdamals eine ungleiche, und dem Urbilde wiederstrebende Copey übergeben seyn solle, inmehrerm Betracht, daß solche Falschheit sogleich, und zur Stunde hätte können entdeketwerden.§. 26.Leztlich da der Kläger, und dessen Vorfah-ren nicht nur alldasienige, so in der beygeleg-ten Copey enthalten, und von dem AdamFrey-