Neunzehntes356Klage geführet, sondern solche bey Gelegen-heit des von dem Kläger beygelegten Uebe-rtrags allererst rege gemachet worden; so ver-urtheilen die eigenen Handlungen den Beklag-ten um so mehr, als die Einrede, daß seineVorfahren den von dem damaligen Sachwal-ter begangenen Fehler nachgehends anerkennethätten, viel zu schwach ist, dann daß sie dieUrthel einigermassen hintertreiben, und ab-wenden möge; zumalen der Beklagte keinenhalbwizigen glauben machen wird, daß seineVorfahren, die Ausweis des ganzen Ver-laufs alles aufs genaueste gesuchet, und vomJahre 1694. bis dahin dem Kläger, und des-sen Vorfahren in denen Haaren steetshin ge-legen, ihres fürnehmsten, grösten, und nyzlichsten Gerechtsams, ich meyne, des halbenWeinzehendes nach dem Jahre 17⁄6. allererstsich erinneret, und damals ihres Sachwal-ters Fehler sollen entdecket haben.§. 22.Wer wird diesemnach verabreden, daß derUebertrag vom Jahre 1622, so ferne er nurrechtfertiget, und erwiesen, untergebenetStreit Sache die vollkommene Auskunft ge-ben könne? Wer wird bezweifelen, daß des-sen von mir gemachte Auslegung nicht alleinder gefunden Vernunft, und allen Regeln derAuslegungs=Kunst, sondern auch der natür-lichen der Sache Liegenheit, und Beschafen-heit
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