Stück.355men worden, durch vereydete Landmesser ab-messen, und mit Zuziehung gleichmässig ver-eydeter Ackers Verständigen den vom Jahre1694. bis dahin hinweggenommenen Genußtaxiren, und die Früchten dem DürendenMark kaufe gemäß anschlagen zu lassen, sodann zu Abführung des sich ergebenden Er-trags den Gegner nachdrüklich anzuhalten.Ferner ware die von des Beklagten verstorbe-nem Bruder am neunten August 1743. über-gebene Klag=Schrift lediglich dahin gerichtet,daß gleichwie des Klägers Stifvatter von sechsMorgen gerotteten Landes den Zehenden hin-wegnehmen lassen, also demselben aufgegebenwerden mögte, daß er dergleichen That Han-delungen sich enthalten, und die hinwegge-nom menen Zehend=Garben ad locum u deherstellen solle Ja bey der von des BeklagtenBruder am achten Oct 1746. eingeführtenKlage, woraus gegenwärtige Rechts=Jrrungendlich entsprungen, wurde ein anderes nichtvorgestellet, noch gebetten, dann daß desKlägers Stifvatter zwölf unter dem Rott-Zehnde gehörige Morgen vor und nach zuWeingärten gemachet, davon aber den Wein-zehenden zu entrichten verweigeret, mithin zuAbgebung des Weinzehendes von den ſtritti-gen zwölf Morgen mogte angehalten werden.Aus welchem allen da zu klaren Tagen lieget,daß über die von des Klägers Verfahren ge-schehene Erhebung des ganzen Weinzehendesbeklagter Seits vorhin nicht die allermindesteKlage3/2
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