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4 (1768)
Seite
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Stück.357heit gleichförmig seye? Wer wird laugnendaß dieselbe durch die abgehörten Zeugen sowohl, als durch die eigenen des Beklagten,oder vielmehr dessen Vorfahren Handlungen,und Betragen in aller Uebermasse bestättigt,und befestiget werde? Dannenhero auch ohneweitern Aufenthalt, und einigen Anstand nun-mehro die Untersuchung anzugehen, ob, undin wie weit die von dem Kläger übergebeneCopey des zum Grundsteine gelegten Ueber-trags erwiesen seye.Zweyter Abschnitt.Von erweisender Copey.§. 23.Jezt gemelte Copey ist von dem NotarioJacobo Dresanus am 25ten Decemb. 1622,mithin noch keinen Monat nach dem am 29tenNovemb. 1622. errichteten Uebertrage ausge-fertiget, von selbigem allein unterschrieben,und dabey gezeuget, daß diese Copey mit demrecht ungezweifelten Original übereinstimme,und in collatione gleichlautend befunden wor-den. Ordentlicher Weise kan zwar eine solcheCopey keinen Beweis bewürken, si quidemin regula exempla originalium etiam à plu-ribus Notariis extracta non faciunt fidem injudicio.Tex-3 3