Neunzehntes354in der lezthin uͤbergebenen Exceptions-Schriftmit folgenden Worten bekennen müsse „ Se-„cundum superius deducta hat der einseiti-„ ge, und hinterrükliche Empfang des Wein-zehendes dem Gegentheile den Vortheil nicht„ verschafen können, daß der Weinzehende„ unter dem Uebertrage de Anno 1622. ge-„ stecket worden„; so ist jedannoch keineSpur anzutresen, daß vor dem Jahre 1746. vonSeiten des Beklagten, und dessen Vorfahrendas mindeste Beschwehr seye geführet worden.Bey der von des Beklagten Vorfahren imJahre 1694. angehobenen Klage ware nur vondem Frucht=Rott=Zehende die Frage, wie sol-ches aus den von des Beklagten Vorfahrenübergebenen Replicis sattsam zu entnehmenals worinnen es ausdrüklich heisset „Da doch„bekannt ist, daß nach, und nach wenigst„ ein, oder ander dies, oder jenes Stuk bra-chen, oder ausrotten, und zu fruchttragen-„ den Lande aptiren, oder in vorigen Zeiten„ dazu aptiret habe„. Dahero auch durch dieam 29. Oct. 1709. eröfnete Urthel nur zuRecht erkannt wurde, daß Provocatus beydem strittigen Rottzehnde in possessorio salvopetitorio zu handhaben, Provocant hingegendie hinweggenommenen Zehend=Früchten wie-der zu geben schuldig seye. Als des BeklagtenVorfahren im Jahre 1733. die Vollstrekungjezerwehnter Urthel nachsuchten; so wurdemehr nicht gebetten, als die strittigen Stüker,wovon gegenseits der Zehende hinweggenom-men
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