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4 (1768)
Seite
353
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Stück.353habet werden können? Wie dieses möglichgewesen, will ich aus Liebe der Gerechtigkeit,und um keine unnöthige Weiterung zu veran-lassen, dermalen nicht untersuchen, sondernnur zu meinem Entzweke die Anmerkung ma-chen, daß so gar die Zeit und der bisherigeder Sache Verhalt selbsten die obangeführtedes Uebertrags Auslegung bis zu aller Völleerwiesen. Wanns nemlich wahr ist, daß dieErfahrung die beſte Lehrmeiſterinn abgebe.Wanns wahr ist, daß die Thaten klärlicher,und stärker, dann die Worte selbsten, reden;so mögen wir auch keck, und furchtloß schlies-sen, daß gleichwie der Kläger, und dessenVorfahren den Weinzehenden in der Herr-schaft D. bis dahin erhoben, also durch denUebertrag nicht ein von den in denen Wüstenvon Egypten, oder gar in der Mond=Weltzu suchenden Weingärten einzunehmende, son-dern der von den in der Herrschaft D. gelege-nen Weingärten zu erhebende Zehende über-tragen worden seye; zumalen all dasjenige, sovon des Beklagten Vorfahren seit vielen Jah-ren her verhandelet worden, davon noch dieallergröste Bestättigung an Hand giebt.§. 21.Ob gleich nemlich des Klägers Vorfahrenden Zehenden (wie das Zeugen Verhör unsüberzeuget) bis zur Zeit der abgehörten Zeugenerhoben. Ob auch gleich der Beklagte solches