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4 (1768)
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Neunzehntes352vierte, fünfte, siebente, neunte, zehende,zwölfte, dreyzehende, und vierzehende ad in-terrogatorium quartum nicht zu wissen, nochgesehen, oder gehört zu haben, daß der Grafvon L., oder dessen Zehendpfächter den Wein-zehenden genossen. Imgleichen besagen derzweytere, und sechste Zeug ad citatum inter-rogatorium quartum, mehr nicht zu wissen,noch gesehen zu haben, als daß der Freyherrvon R. zu D., und dessen Zehendpfächter denWeinzehenden erhoben. So dann bestättigetder achte Zeug ad citatum interrogatoriumso gar, daß der Graf von L. in seinen Wein-gaͤrten den Zehenden niemals bekommen. Lezt-lich füget der drittere Zeug ad interrogatoriumseptinium noch hinzu, daß der Freyherr vonR. zu D., und von W. zu D. den Wein-zehenden, der Thumherr von L. zu B. (dasist einer von des Beklagten Vorfahren) aberzur Halbschied den Frucht=Zehenden genossenhabe.§. 20.Solle bey solchen Umständen, wo eine sogrosse, und ungeheure Menge der von demBeklagten, oder besser zu reden, dessen ver-storbenen Bruder vorgeschlagenen, mithin ei-nen mehr, dann vollbürtigen Beweis bewuͤr-kenden Zeugen dem jezigen Kläger das Wortin allen Stuken so deutlich, und offenbar re-det, wohl jemand glauben, daß der Beklagte,oder dessen Bruder in Possessorio habe gehand-habet