Druckschrift 
4 (1768)
Seite
351
Einzelbild herunterladen
 

351Stück.se nescire, oder davon nichts zu wissen: da-hingegen der erste, zweyte, sechste, achte, neunte,eilfte, sechszehnde, siebenzehnde, achtzehnde,oder neunzehnde Zeug: negative, oder wedergesehen, noch gehöret zu haben, daß der nun-mehre Verstorbene, und in Possessorio ge-handhabte Graf von L, oder dessen Pfächterden Weinzehnden erhoben. Ja es bewährendie von des Beklagten Vorfahren ferner vorge-schlagenen, und im Jahre 1749. abgehörtenZeugen, und zwar der erste, zweyte, dritte,vierte, fünfte, sechste, siebente, achte, neunte,vierzehnde, fünfzehnde, siebenzehnde, acht-zehnde, neunzehnde, zwanzigste, ein zwey-drey=fünf=sechs=acht und neun und zwanzig-ste ad instantiam quartam einhelliglich, daß derFreyherr von R. zu D., das ist, des jezigenKlägers Stief=Vatter, den Weinzehendenbis dahin genossen habe. Diesem stimmet auchder eilfte, zwölfte, dreyzehnde, und vier= undzwanzigste Zeug in so weit bey, wann diesel-ben ad citatam instantiam quartam aussagen,anders nicht zu wissen, dann daß der Freyherrvon R. zu D. bis dahin den Weinzehendenerhoben habe. Und endlich bekundschaftet dersieben und zwanzigste Zeug ad citatam instan-tiam quartam annoch: von seinem gedenkenhätte er gesehen, daß der Freyherr von R. zuD. den Zehenden genossen. Nicht minderbekennen die von des Beklagten Vorfahrennochmals vorgeschlagenen, und am 31. Merz749. vereydeten Zeugen, und zwar der erstere,pierte,