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4 (1768)
Seite
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Neunzehntes350Weinzehnde übertragen worden seye; zuma-len ohne Zehendbahre Weingärte ein Wein-zehende unmöglich seyn kan. Solches ver-meynet der Beklagte dadurch zwar abzuleh-nen, daß vorhin bey denen Weyern Wein-gärte hätten seyn können. Ja es hat dieseswohl seyn können. Alleine auf das könnenkommt es dahier nicht an, sondern ob bey de-nen Weyern würklich Weingärte gelegen ha-ben. Es könnte auch wohl seyn, daß des be-klagten Vorfahren den Weinzehende vormalserhoben hätten. Ob dieselben darum aber ihnwürklich erhoben haben, ist eine andere, undvon den abgehörten Zeugen zu beantwortendeFrage. Mithin will ich, um den Beklagtenauch seines Possessorial=Unfuges vollkommen,und in aller Uebermasse zu überzeugen, dererAussagen dahier nach der Ordnung anführen.§. 19.Auf das von des Klägers Vorfahren ge-machte Frag Stuck, oder interrogatoriumquartum: worinnen nemlich die Gemein-schaftlichkeit bestehe, und ob Zeug gesehen /oder ob, und von weme gehöret, daß der Grafvon L., oder dessen Pfächter Weinzehendengenossen haben, antwortet der von des be-klagten Vorfahren vorgeschlagene, und imJahre 1746. eydlich vernommene dritte, vierte,funfte, siebente, zehende, zwölfte, dreyzehnte,vierzehende, fünfzehende, und zwanzigste Zeug