349Stück.liche in der Herrschaft befindlichen Churmedenjemals bestritten, oder in Ansprache genom-men haben. Ein welches aber auf den Fall,da sämmtliche Churmeden nicht übertragenworden wären, aller vernünftigen Mutmas-sung nach um so mehr geschehen seyn würde;als ermelten Freyherrn Adam von E. Kinderlaut der von den Klägern übergebenen, undunten des breitern zu berührenden Beylageschon im Jahre 1629. mit der verwittibtenFreyfrau von W. welche allem Vermuthennach des Arnold Henrich Freyherrn von W.Ehegemahlinn gewesen, des im Jahre 1622.geschehenen Uebertrags halber in Rechts=Ir-ruung gerathen seynd.§. 18.Diesem kommet annoch hinzu, daß (wieder Beklagte nicht widersprochen, sondernvielmehr durch die der Petitorial=Exceptions-Schrift einverleibte Stelle, als nemlich „ die„Negativam hat der Gegentheil daher be-haupten wollen, daß eines theils neben den„ zwey untersten Weyern, so dermalen Wie-„ sen seyn sollen, keine Weingärte antreflich„ wären „ ausdrüklich nachgegeben) bey de-nen zwey Weyern nicht einmahl Weingärtegelegen seyen. Dahero auch die von dem Be-klagten gemacht werden wollende Auslehungum so weniger statt finden mag, als widrigenfals behauptet werden müste, daß gar keinWein-
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