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4 (1768)
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341Stück.L. 14. §. 3. π. de Except. Reijudic.§. 12.Mit Hinansetzung, und Verwerfung derwider die klaren Rechten so wohl, als auchden buchstablichen Innhalt der angezogenenUrthel gemachten Einrede greife ich daher dieHauptsache nunmehro an. Wobey da es aufden Uebertrag vom Jahre 1622. fürnemlichund lediglich ankommet; so wäre zwar dernatürlichen Ordnung nach vor allem zu unter-suchen, und zu erörteren, ob sothaner Ueber-trag von dem Kläger rechtsgnügig erwiesen,oder klärlicher zu reden, ob die Copey undEbenbild des Uebertrages durch die fernerübergebenen Beylagen, und Beweisthümervollständig rechtfertiget seye? In Erwegungjedoch, daß die Wahrheit, oder Aechte des Ueber-trags nicht so wohl, als vielmehr dessen inner-licher Innhalt der Sache den Ausschlag gebenmüsse, will ich sothane Untersuchung annochein wenig ausstellen, und statt deren zuvornedie Entscheidung der Frage übernehmen, obder Uebertrag vom Jahre 1622, fals er er-weislich, dahier Ziel, und Maaß zu gebenfähig, und wie die darinn erfindlichen Worte:Der Weinzehende zu D. nebens den un-tersten zweyen Weyeren, und den Chur-munden zu D. zu verstehen, und auszule-gen seyen?Erster