Neunzehntes340am 20. Merz 1752. ausgesprochene Urthel induͤrren Buchstaben mit sich führet, daß inAnsehung der in der Herrschaft D. vorhande-nen Weingärte, der Beklagte in possessoriosalvo petitorio zu handhaben seye. Es mußder Beklagte daher entweder dem Kläger dievollkommene Ein= und Ausführung des peti-torn gestatten, oder aber jene in der Urthelklar genug zu lesenden Worte: in possessoriosalvo petitorio gänzlich auslöschen, oder dochwenigstens wider alle Vernunft, und Ausle-gungs=Kunst behaupten, daß dieselben ganzfruchtloß, und die vorberührte Urthel sich selb-sten zuwider seye. Dieweilen aber zu diesemleztern weder hinlängliche, noch auch einmalSchein=Gründe obhanden; so muß es beyder gemeinen, und von vorbelobtemMENOCH de Retinend. Possess. Remed.IV. num. 121.angeführten Regel, quod sententia lata in ju-dicio summario non noceat judicio plenario,dahier sein verbleib um so mehr haben; alsvorhin nicht allein von beeden Theilen posses-forialiter gehandelet, sondern auch nur inPossessorio gesprochen, mithin die Einrede derabgeurtheilten Sache ganz unstatthaft ist.Etenim si quis interdicto egerit de possessio-ne, postea in rem agens non repellitur perexceptionem: quoniam in interdicto pos-sessio, in actione proprietas vertitur.
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