Stück.339teret, und abgethan wäre, immassen dem der-maligen Kläger die Beybringung, und Aufle-gung des Uebertrags vom Jahre 1622. da-selbsten aufgegeben, über den Sinn, undVerstand sothanen Uebertrags weitläuftig ge-handelet, und endlich der Sinn durch die am24. Merz 1752. eröfnete Urthel bestimmet,mithin dahier Platzgreifig wäre, wasMENOCII de Retinend. Possess. Remed.III. num. 808.schreibt: Sententiam latam in possessorioparere exceptionem in Judicio petitorio.cum possessorium habet admixtam causamproprieatis, & super ea proprietatis causaprocessum fuit. Alleine ob ich dem Beklag-ten gleich mit beeden Händen zugebe, daßman vormals in Possessorio allzuweit gegan-gen, und unerachtet der unter anzuführendenAussagen der von dem Beklagten selbst vorge-schlagenen, und wider denselben Kundschaftgetragen habenden Zeugen eine bey so gelege-nen Sachen ad Petitorium unwidersprechlichgehörige Auslegung des von dem Kläger da-mals nur pro colorando Possessorio beyge-legten Uebertrags zu machen, mithin auf dieseWeise dem Beklagten bey dem Weinzehendein possessorio, salvo petitorio zu handhabensich habe beygehen lassen; so ist, und bleibtjedannoch der gemachte Einwurf um so unge-gründeter, und eiteler, je ausdrüklicher dieamY 2
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten