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Seite
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Neunzehntes338in der übergebenen Petitorial=Klagschrifte mitnachstehenden Worten widerhohletEr hat nachgehends auf verschiedene Zeugen irr- culirt, durch derer Aussage auch eruiret worden, daß vor und nach 10. bis 11. Morgen Acker=Landes zu Weingärten transformiret worden, von welchen ihme der halbe Zehende diesseits nicht geweigeret, dergestalt jedoch, als viel dergleichen Stuke nicht vorher, bevorne selbige zu Acker Land gebraucht worden, auch Weingärte gewe-sen wärenDie zu entscheidende Haupt-Frage ist demnach eigentlich diese, ob nemlichder Adam Freyherr von E. dem Adolph Hen-rich Freyherr von W. den halben Weinzehen-den im Jahre 1622. übertragen, und dadurchersagter Arnold Henrich von W., welcher dieandere Halbschied als Mitherr der Herrschaftbereits hatte, den ganzen Weinzehenden er-halten, oder ob nicht vielmehr erwehnter AdamFreyherr von E. bey dem Uebertrage vom Jahre1622. den halben Weinzehenden, gleich demFrüchten-Zehende sich vorbehalten, und dessenKinder dem Johann Arnold Freyherrn von L.den halben Wein so wohl, als Früchten-Zehenden im Jahre 1671. verkaufet haben?§. 11.Es will zwar der nunmehrige Beklagte vor-wenden, als wann jezt vorgestellte Fragejudicio possessorio peritorialiter bereits cror-teret,