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4 (1768)
Seite
337
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Stück.337§. 10.Um dermalen also die Erörterung des zumSpruche abermals zeitigen Rechts=Handelsanzugehen, solle ich zu klärerm der Sache Be-griefe, und mehrerer Erläuterung vor allembemercken, daß von dem Früchten-Rottze-hende so wenig, als dem Weinzehende deraus zehendbar gewesenen Aeckeren gemachtenWeingärte dahier die Frage obwalte; immas-men eines theils von dem nunmehrigen Klä-ger, oder vielmehr dessen Vormunde wegendes Früchten-Rottzehendes keine Meldunggethan, sondern desfals bey der an das Kay-serliche, und des Reichs. Cammer=Gericht inden vorherigen Zeiten geschehenen Berufunges lediglich belassen worden. Andern theilsaber der Kläger nicht nur der am fünften May1752. übergebenen Deductioni gravanniumfolgende Stelle ausdrüklich einfliessen lassen Desgleichen sollen zufolg des von dem zwey- tern Commissario abgehaltenen Protocolli auch ungefehr sechs bis sieben Morgen aus denen Felderen in Weingärten abgeänderetworden seyn, ab welchen Stuken man ihmeGegnern die Halbschied des Zehendens nichtbestreitet, als viel nemlich sothane bey jezi-ger Unterthanen Gedencken aus den zehend- bar gewesenen Aeckern zu Weingarten trans-formirte Stuke nicht auch von alters, be-vorne mit Früchten besaamet wordenWeingärte gewesen seynd sondern auch