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4 (1768)
Seite
336
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Neunzehntes336Merz 1753. die fernere Urthel dahin erfolgte,daß respectu der in der Herrschaft D. zu U.B. L. und R. vorhandenen Weingärten kla-gender Graf von B. in possessorio, salvopetitorio zu handhaben, wegen der in Con-tractu de Anno 1622. benahmsten, nebendem zwey untersten Weyern gelegenen Wein-gärten aber die in Actis angerühmten Origi-nalia re- & irrelevantia salva in ordine ad agnoscendum, vel jurato diffitendum aufzule-gen, und die bis dahin aufgegangenen Kostenauszustellen seyen.§. 9.Von solchem Rechts=Spruche hat der Be-klagte zwar erstlich revidiret, so dann nachge-hends die Restitution gar nachgesuchet. Nach-deme aber durch beede Rechts=Hülfen derSache nicht abgeholfen, sondern die vorigeUrthel am 27. Nov. 1752. in Revisorio, fortam zweyten Junius 1755. in Restitutorio ihresallingen Innhalts bestättiget worden; so hater endlich das Petitorium dahier eingeführet,und in der übergebenen Klag=Schrift dahingeschlossen, daß der Weinzehende in der Herr-schaft D. ihme einseitig zuzuerkennen, und ervon gegenseitiger Ansprache zu entledigen, odervielmehr der vorhin erfolgte Spruch aufzuhe-ben, mithin der Gegner ad Restitutionem in-debite perceptorum cum expensis, & omnicausa anzuweisen seye.§.10.