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4 (1768)
Seite
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335Stück.einschlügen, vor und nach zu Weingarten ge-machet, darav den Weinzehenden abzutragenverweigeret, und also den vorherigen Urthelnschnur stracks zuwider gehandelet hätte. Wel-chem da beklagter Seits entgegen gesezet wur-de, daß der Kläger so wenig, als dessen Vor-fahren, jemals einigen Weinzehenden em-pfangen, weder selbigen geforderet, noch des-fals sich in dem Besitze befünde; so entstundedaraus eine neue Rechts=Irrung, wobey derBeklagter auf den oben erwehnten Uebertragvom Jahre 1622. sich hauptsächlich abbezoge,und dadurch am 21. Merz 1750. die Bey-Urthel veranlassete, daß er nemlich den Erb-beutungs Contract de Anno 1622. in origi-nali, re- & irrelevantia salva coram com-missione auflegen solle.§. 8.Ob nun gleich der Beklagte wider sothaneUrthel die Revision, oder Nachsehung dererActen begehrete; so wurde jedoch nach derenGestattung die vorige Urthel am 16. Jenner751. lediglich bestättiget, und also der Be-klagte genothiget, nicht nur rund aus zu be-kennen, daß er das Urbild des Uebertragsnicht hätte, noch auflegen könnte, sondern zu-gleich die Wahrheit der von ihme übergebenenCopey auf eine andere Weise, und durch an-dere Urkunden zu behaupten. Worauf auseinem ganz irrigen der Sache Begrief am 24.Merz