Neunzehntes334§. 6.Bey dieser Urthel liesse der Beklagte es zwarbewenden. Als selbige aber vollstrecket wer-den wolte; so stellete er vor, daß das Jahr,und Tag, von welchem die hinweggenomme-nen Früchten wiederzugeben, und also die Be-rechnung anzufangen, in der Urthel nicht aus-gedrucket, noch von dem grünen Zehenden,den der Kläger nunmehro sich ebenfals zueigenen wolte, das mindeste enthalten wäre. Hie-durch wurde also ein fernerer Rechtsspruchveranlasset, welcher am 25. May 1735. da-hin ausfiele, daß Kläger in Gefolg der rechts-kräftigen Urthel vom 29. Oct. 1709. bey demZehenden in der Unterherrschaft D. so wohlder ante, als post sententiam gerotteten Stu-ker, in so weit, als selbiger den universal Zhenden besitzet, in possessorio salvo petitoriocum perceptis zu handhaben, desfals derCalculus vom Jahre 1694. anzulegen, diewegen des grünen Zehendens vorgekommeneStrittigkeit aber ad separatum hinzuverweisenseye.§. 7.Jezt angeführte Urthel, welche ihre Rechts-kraft erreichet, ware nicht einmal völlig be-folget, und vollzogen; so zeigte des vormah-ligen Klägers Erb dahier schon wiederum an-daß vorhin beklagter Freyherr von U. ungefehrzwölf Morgen, die in den Rottzehenden nichtein-
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