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4 (1768)
Seite
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Stück.333nen, nemlich 4000. Rthl. nach vorgegange-ner Erbung in diesem Monath Sept., unddie übrigen fünfzehen hundert in sechs Mona-then darnach in der Stadt Cölln, oder aufseinem Hause B. kummerloß zu bezahlen schul-dig seyn solle.§. 5.Da hernach einiges Land gerottet, undfruchtbar gemachet wurde, so geriete des an-kaufenden Freyherrn von B. Erb mit demErbschenke Freyherrn von U. über den Rott-zehenden in Uneinigkeit, und zeigte so garam 25 August 1694. dahier an, daß ersagterFreyherr von U. den ganzen Zehenden sich ein-seitig, und alleinig zueignen wolte. Hierwi-der wendete der Beklagte ein, daß der Rott-zehnde ihme als Herrn der Unterherrschaft excapite superioritatis territorialis einseitig ge-bühre. Es kame darauf also zu einem ordent-lichen Rechtsstreit, welcher aber nicht alleinam zweyten Nov. ersagten Jahrs 1694. zumVortheile des Klägers entschieden, sondernauch die vorige Urthel am 29. Oct. 1709. da-hin bestättiget wurde, daß Provocatus beydem strittigen Rottzehende in possessorio salvo petitorio zu handhaben, provocans diehinweggenommenen Früchten zu restituirenschuldig, die aufgegangenen Kosten aber außbewegenden Ursachen zu vergleichen seyen.§. 6.