Stück.333nen, nemlich 4000. Rthl. nach vorgegange-ner Erbung in diesem Monath Sept., unddie übrigen fünfzehen hundert in sechs Mona-then darnach in der Stadt Cölln, oder aufseinem Hause B. kummerloß zu bezahlen schul-dig seyn solle.§. 5.Da hernach einiges Land gerottet, undfruchtbar gemachet wurde, so geriete des an-kaufenden Freyherrn von B. Erb mit demErbschenke Freyherrn von U. über den Rott-zehenden in Uneinigkeit, und zeigte so garam 25 August 1694. dahier an, daß ersagterFreyherr von U. den ganzen Zehenden sich ein-seitig, und alleinig zueignen wolte. Hierwi-der wendete der Beklagte ein, daß der Rott-zehnde ihme als Herrn der Unterherrschaft excapite superioritatis territorialis einseitig ge-bühre. Es kame darauf also zu einem ordent-lichen Rechtsstreit, welcher aber nicht alleinam zweyten Nov. ersagten Jahrs 1694. zumVortheile des Klägers entschieden, sondernauch die vorige Urthel am 29. Oct. 1709. da-hin bestättiget wurde, daß Provocatus beydem strittigen Rottzehende in possessorio salvo petitorio zu handhaben, provocans diehinweggenommenen Früchten zu restituirenschuldig, die aufgegangenen Kosten aber außbewegenden Ursachen zu vergleichen seyen.§. 6.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten