332Neunzehnteser so wohl, als dessen Nachkommenschaft,in dem ruhigen, und ungestörten Besitze bisauf die heutige Stunde geblieben.§. 4.Einige Jahren nach geschehener Einsetzunghaben vorerwehnten Adamen Freyherrn vonE. hinterlassene Kinder namentlich Wilhelm,Agnes, und Johann von E. (wie der amzweyten Sept. 1671. darüber ausgefertigteKaufbrief wortlich besaget) dem Hochwürdi-gen, und Hochwohlgebohrnen Johann Ar-nold Freyherrn von B. die Halbschied eineszu D. in dem Amte N. gelegenen, in undausserhalb der Herrlichkeit daselbst sich erstre-kenden Zehenden, frey Allodial=Gut, so weitals dieselben sammt dem Hause D., woran dieandere Halbschied gehöret, berechtiget seynd(jedoch ein neunter Theil des ganzen Zehen-dens, so das Langerath, und Brachfeldchensammt dem Zusatz genannt, und vorgemelterHerr Verkäufer, und dessen Consortes nochüber vorgemelte Halbschied jährlichs gehabt,und annoch an sich behalten sollen, ausgenom-men) sammt allen Appertinentien, und De-pendentien, wie derselbe von unerdenklichenJahren her allezeit collectirt, und gebrauchtgewesen, diesergestalt übertragen, und ver-kaufet, daß der Herr Ankäufer bemeltem vonE. einmal vor all beneben einem Verzicht vonhundert Rthl. 5500. Rthl. in zweyen Termi-nen,
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