331Stück.„ zap mit der Pan=Haußplatzen, und derer„Gerechtigkeit sammt denen Brüchten da-„ selbsten, ferner auch folgende Erbstücke,„ und Renthen zugelegt, als Schatz ungefehr„ bey die sechsig Gülden jährlichs, darneben„Schatz Haber ad zwanzig Malder über-„ schlagen, wie gleichfals die Zwang-Mühle„ zu D., immassen sie dem Mühler verpfach-„ tet, Der Wein-Zehenden zu D. nebensden untersten zweyen Weyeren, und den„Churmunden zu D. dabey doch dieses„Jahr bereits erschienene Renthen, und die„alte Freyheit der Erbgüter in der Herrlich-„ keit des Jungherrn Kinder zuständig, aus-„drüklich vorbehalten rc. mit Handhaben,„ und Mund in einer stetigen Erbbeut seinem„ Wohledel Vettern Junkern Herrn zu D.„Arnold Henrich von W. gerechtlich über-„ tragen, und angeerbet.§. 3.Als demnach der Johann Henrich Erb-schenk von U. wider obbemelten Arnold Hen-rich Freyherr von W. nachgelassene Wittib,und Vormünder des minderjährigen SohnsKlage angehoben, und endlich eine siegreicheUrthel erhalten; so ist er am vierten Oct. 1655.in die Unterherrschaft D., und alle darzu ge-hörigen Güter, als Länderey, Weingärte,Zehenden, Schatz, Renthen, und Gefällengerichtlich eingesezet, und von diesem Tage an
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten