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4 (1768)
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331Stück. zap mit der Pan=Haußplatzen, und dererGerechtigkeit sammt denen Brüchten da- selbsten, ferner auch folgende Erbstücke, und Renthen zugelegt, als Schatz ungefehr bey die sechsig Gülden jährlichs, darnebenSchatz Haber ad zwanzig Malder über- schlagen, wie gleichfals die Zwang-Mühle zu D., immassen sie dem Mühler verpfach- tet, Der Wein-Zehenden zu D. nebensden untersten zweyen Weyeren, und denChurmunden zu D. dabey doch diesesJahr bereits erschienene Renthen, und diealte Freyheit der Erbgüter in der Herrlich- keit des Jungherrn Kinder zuständig, aus-drüklich vorbehalten rc. mit Handhaben, und Mund in einer stetigen Erbbeut seinem Wohledel Vettern Junkern Herrn zu D.Arnold Henrich von W. gerechtlich über- tragen, und angeerbet.§. 3.Als demnach der Johann Henrich Erb-schenk von U. wider obbemelten Arnold Hen-rich Freyherr von W. nachgelassene Wittib,und Vormünder des minderjährigen SohnsKlage angehoben, und endlich eine siegreicheUrthel erhalten; so ist er am vierten Oct. 1655.in die Unterherrschaft D., und alle darzu ge-hörigen Güter, als Länderey, Weingärte,Zehenden, Schatz, Renthen, und Gefällengerichtlich eingesezet, und von diesem Tage an