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4 (1768)
Seite
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329Stück.Schulden besprochen, und allenfals exequiret,als wesfals denen Appellaten der Regreß wi-der dieselbe, wie auch den Henrich C. vorzu-behalten, unentgeldlich, und ohne Ruckfor-derung der bereits zahlten Kaufgelder una cumperceptis denen Appellanten abzutretten,gleichwohlen auch die Appellanten die erweis-lich verwendeten Meliorationen zu vergütenschuldig, so dann die aufgegangenen Kostenaus bewegenden Ursachen gegeneinander auf-zuheben, und zu vergleichen seyen.XIX.Von Auslegung des Woͤrtleins:Nebens, wie auch von Beweiseeiner Copey.§. 1.Die aus fünf Dorfschaften, nemlich demDorfe D. dem Dorfe U. dem DorfeB. dem Dorfe L und dem Dorfe N. bestehen-de Unterherrschaft D. sammt allen darzu gehö-rigen Gerechtigkeiten, sonderheitlich dem all-gemeinen Zehend=Rechte ist in den alten Zei-ten von denen Freyherrn von E.; so dann de-nen Freyherrn von W. gemeinschaftlich beses-sen,X 5