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328Achtzehntesallenfals vielmehr denen Appellaten zu erwei-sen aufzugeben gewesen wäre, daß die Mo-bilar=Erbinn zu erst gerichtlich belanget, dieGereyden angegriefen, und derer entwederkeine, oder doch nicht zulängliche seyen gefun-den worden. Der andere Beweis hingegen,daß nemlich das Gut merklich unter dem wah-ren Werth in der Minderjährigkeit verkaufetworden seye, verwirft die von denen Appel-lanten angeführten Nichtigkeiten, und gestat-tet nur eine Klage wegen untergelaufener merklichen Verletzung. Wessen Gegentheil da ausobigen zur Genügen erhellet; so wäre die vori-ge Urthel meines wenigsten Ermessens folgen-dergestalten abzuänderen, und zu sprechen§. 17.In Sachen Erbgenahmen Arnolden C.Actis benennt Appellanten eines, wider, undgegen Erbgenahmen Degenharden C. Appel-laten andern theils ist allem An= und Vorbrin-gen nach zu recht erkennt, daß durch Richtervoriger Instanz übel gesprochen, wohl davonappelliret, derowegen sothane Urthel zu refor-miren, also, und dergestalt, daß der am fünf-ten Februar. 1733. geschehene Verkauf desdenen Appellanten bereits anerfallenen Erb-guts fuͤr null, und nichtig zu erklären, mithindie Appellaten das anerkaufte Gut, und zwarnoch zur Zeit, und bis daran derer Appellan-ten Mutter als Mobilar=Erbinn wegen dererSchul-