311Stück.jährigen eine den Werth des Guts noch über-steigende Forderung machte, und also denVormund keinesweegs abgeben konnte. Ere-nim minoris debitor, vel is, cui minor te-petur, aut qui minoris res tenet, à curatio-ne prohibetur.AUTH. Minoris Cod. Qui dare tut.Andern theils aber haben die Appellaten nichteinmal angeführet, vielweniger erwiesen, daßder Engel L., und Engel M. von dem Rich-ter zu Vormünder angeordnet, und in Eyd,und Pflichten ordentlich seyen genommen wor-den. Es mögen daher diese beede auf keiner-leyweise für rechtmässige Vormünder gehaltenverden.§. 7.Doch gesezt auch; daß dieselben dafür ange-sehen werden könnten, oder wolten; so fehletes gleichwohlen an den übrigen Erforderlich-keiten, immassen aus dem ganzen Vorgangenicht zu entnehmen, ob der Verkauf nöthiggewesen seye. Der Henrich C. hat zwar dieRechnung gemachet, daß die Minderjährigenihme 565. Thaler, mithin mehr, als das Gutwerth, schuldig wären. Alleine es erhelletnirgendwo, daß die beygelegte Rechnung durchQuittungen gerechtfertiget, und aller, undjeder Posten Richtigkeit von den anmaslichenVormündern ordnungsmässig seye untersuchetwor-u 4
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