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310Achtzehntesnehmhaltung geschlossen werde. Wie obenbereits des breitern angeführet; so habenzwar derer Minderjährigen beede Oheimen,und Vatters Bruͤder Degenhard, und Hen-rich C um die Veräusserung des Guts beydem Richter angerufen, und also sich so weitals Vormünder dergestellet, indessen aber derSchoͤpfen Conrad L. Namens der Mutterund Minderjährigen das Gut verkaufet, derOheim Degenhard solches angekaufet, undder Oheim Henrich die Kaufgelder auf Ab-schlag seiner gehabten Forderung eingenom-men, und empfangen. Mithin kan nicht ge-sagt werden, daß der Verkauf unter des vor-mundes Aufsichte seye abgehandelet worden.Non enim (schreibtSTRYCK de Caut. Contr. Sect. I. Cap. 3. §. 23.hic sussicit, si Protutor interveniat, sed ad-esse tutor debet, qui revera est in admini-stratione. Decius Consil. 467. Imo non patitur juris ratio, ut quis Tutoris, & Judicisvices in eodem actu sustineat. Und obgleichvorerfagter Henrich C., so dann der Engel L. /und Engel M. sich nachgehends als Vormün-der angegeben, und den Verkauf am 18tenNov 1734. so wohl genehmet, als auch des-sosen gerichtliche Bestättigung beförderet;wird jedannoch der Anfangs begangene Feh-ler hiedurch um so weniger verbesseret, als ei-nes theils der Henrich C. an denen Minder-jähri-